Bei Hagelschaden besteht Schadenminderungspflicht
Autofahrerinnen und Autofahrer unterliegen bei einem Hagelschaden am Fahrzeug der Schadenminderungs-pflicht, erinnert DEKRA.
Eingeschlagene Autoscheiben zum Beispiel müssen abgedeckt werden, damit das Fahrzeug nicht mehr als unvermeidbar durch nachfolgende Niederschläge beschädigt wird. Das ist jedoch keine Freigabe für Notreparaturen oder Teilinstandsetzungen am Fahrzeug. Diese dürfen erst nach Rücksprache mit dem Kfz-Versicherer in Auftrag gegeben werden.
„Die Betroffenen brauchen die Deckungszusage ihres Versicherers, sonst laufen sie Gefahr, dass sie die Rechnung aus der eigenen Tasche bezahlen müssen“, sagt Michael Nöldge, Schadenexperte bei DEKRA. „Es ist wichtig, das Procedere im Schadenfall genau einzuhalten.“ Hagelschäden sind in vollem Umfang versichert, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht. Im Schadenfall muss der Versicherer unverzüglich über Tag, Uhrzeit und Ort des Hagelschlags informiert werden. „Es ist sinnvoll, das Ausmaß des Schadens durch mehrere Fotos mit dem Smartphone zu dokumentieren“, so Nöldge.

Nachdem der oder die Betroffene den Schaden gemeldet hat, vereinbart der Versicherer mit dem Fahrzeughalter einen Besichtigungstermin. Dabei ermittelt ein Gutachter die Schadenhöhe und, falls nötig, auch den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert und legt den Reparaturweg fest. Den Betroffenen steht es dann frei, das Fahrzeug reparieren oder sich alternativ die Schadensumme vom Versicherer auszahlen zu lassen.
Wer sich für die Instandsetzung entscheidet, sollte prüfen, ob die eigene Versicherungspolice eine Werkstattbindung vorsieht. In diesem Fall ist der Halter verpflichtet, sein Fahrzeug in einer Werkstatt instand setzen zu lassen, die vom Versicherer angegeben wird. Bei anderen Verträgen steht es dem Halter frei, die Werkstatt zu wählen.
Viel Aufwand und Zeit können sich Autofahrende allerdings ersparen, wenn sie ihr Fahrzeug bei aufziehenden Hitzegewittern mit Hagelgefahr rechtzeitig in Sicherheit bringen, zum Beispiel in die Garage oder an einen anderen geschützten Ort fahren. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges muss der Verkäufer oder die Verkäuferin daran denken, dass ein Vorschaden durch Hagel gegenüber der Käuferin oder dem Käufer anzugeben ist. (DEKRA Info)
Die Redaktion autoglaser.de und smart-repair.de 11.06.2026
Quelle: DEKRA e.V.