Gerichtsurteil
Wer ein Auto fotografiert und das Bild anschließend ins Internet stellen möchte, musste bislang das Kennzeichen nicht unkenntlich machen.
So entschied zumindest im Jahr 2007 das Amtsgericht Kassel „Nummernschilder seien keine sensiblen Daten“ unter dem Az.: 1 T 75/07. Doch der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC) sieht dies allerdings anders.
Gegen eine Gebühr ist es möglich eine Halterabfrage bei der zuständigen Zulassungsstelle zu stellen. Allerdings nur, wenn dafür ein berechtigtes Interesse vorgebracht wird. Das könne etwa ein Unfall sein, wonach man den Halter für die Schadenabwicklung ausfindig machen will.
Allerdings dürfte sich das Urteil aus dem Jahr 2007 mit der EU-DSGVO überholt haben. Die DSGVO sieht die Kfz-Kennzeichen nämlich als personenbezogenen Daten an, ein Gerichtsurteil gibt es hierzu jedoch noch nicht. Aus diesem Grund sollten Kennzeichen zensiert werden.
Kennzeichen zensieren - Wann muss ein Kennzeichen unkenntlich gemacht werden?
Zum Beispiel, wenn zu einer Sachbeschädigung des gezeigten Autos aufgerufen wird, erklärt das Nachrichten-Portal autozeitung.de. Demnach dürfen auch nicht die Persönlichkeitsrechte des Autobesitzers eingeschränkt werden. Kann zum Beispiel die Adresse des Halters anhand des Fotos ermittelt werden, muss das Kennzeichen ebenfalls zensiert werden.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Kennzeichen auf Fotos unkenntlich machen. Gerade wer sein Auto verkaufen möchte, sollte sein Nummernschild zensieren, denn auf diese Weise kann der Verkäufer mit seiner Adresse nicht über das Kennzeichen ausfindig gemacht werden.
Bildquelle: Pixaby
Ihre Alexandra Goeke Redaktion smart-repair.de 13.12.2018
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